Bedachungen - Gerüstbau - Kranarbeiten - Holzbau

AGB

  • ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEBINGUNGEN KRANARBEITEN

    ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEBINGUNGEN KRANARBEITEN

    I. Allgemeiner Teil

    1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z.B. CMR = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr).

    Unsere AGB gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die Transport und Krangestellungen zum Gegenstand haben. Mit der erstmaligen Einbeziehung dieser AGB wird ein Rahmenvertrag für derartige künftige Rechtsgeschäfte abgeschlossen.

    2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:

    2.1 Leistungstyp 1 - Krangestellung

    Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

    2.2 Leistungstyp 2 - Kranarbeit

    Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition.

    3. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung von Gütern im Strassengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Beförderung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transportmittel wie z.B. Panzerrollen, Walzwagen, Hebeböcke o.ä..

    4. Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. Hingegen gelten abweichende Geschäftsbedingungen nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden.

    5. Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

    6. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., müssen von den Parteien zu ihrer Wirksamkeit protokolliert werden.

    7. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß § 1812 und § 22II.IV und § 29III und § 46 I Nr. 5 STVO sowie § 70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.

    8. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

    9. Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmer zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

    10. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu besorgen sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    11. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

    II. Besonderer Teil

    1. Abschnitt Krangestellung

    Pflichten des Unternehmers und Haftung

    12.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges mit Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.

    12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei Höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidlichen Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte.

    12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

    2. Abschnitt Kranarbeiten und Transportleistungen

    Pflichten des Unternehmers und Haftung

    13. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

    14. Der Unternehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV- geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis-und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers.

    15.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Unternehmers nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.

     

    Die Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Unternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB).

    15.2. Der Unternehmer verzichtet auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000,- sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,- jeweils pro Schadensereignis.

    Für Schadenersatzansprüche oberhalb dieser Grenzen finden die Vorschriften der Ziffer 15.1. Anwendung.

    16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15. wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

    17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.

    17.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

    17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Unternehmer zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.

    Pflichten des Auftraggebers und Haftung

    18. Der Auftraggeber hat alle technischen Vorraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten.

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben.

    19. Der Auftraggeber hat zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Strassen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

    20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Strassen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstigen Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden.

    Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

    21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiederlauten.

    22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt.

    III. Schlussbestimmungen

    23. Die Leistungen des Unternehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

    24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Unternehmers. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

    25. Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des Unternehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausführung des Auftrages bedient. Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.

    26. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

    27. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.

     

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen Gerüstbau

    Allgemeine Geschäftsbedingungen Gerüstbau

    1. Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss

    1.1 Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus soweit nachstehend nicht anders vereinbart:

    die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.

    Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zustellen.

    Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

    1.2 Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:

    · 3.7.1 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutpflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.

    ·3.7.2. Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.

    · 3.7.3. Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.

    · 4.3.23 Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung , Abfällen und Rückständen jeder Art sind Sache des Auftraggebers, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.

    · 5.1.3 ...Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmasslänge und Aufmasshöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt, dabei kann die kleinste Aufmasslänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmasshöhe des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmasshöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet.

    1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum, eine Vervielfältigung ohne unsere Genehmigung ist untersagt.

    1.4 Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

    1.5 Die Bindefrist für unsere Angebote beträgt einen Monat soweit dies nicht anders vereinbart wurde. Jedoch behält sich der Auftragnehmer vor, für einen neuen Auftrag, eine Bankbürgschaft oder eine Vorauszahlung zu fordern. Es gelten für die im Vertrag vereinbarten Zahlungsfristen.

    1.6 Evtl. angegebene Maße und Gewichte sowie beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

    1.7 Liefer- und Leistungszeiten beginnen mit dem Tage des Vertragsabschlusses, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten. Sie sind für uns unverbindlich. Ansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Leistung sind ausgeschlossen.

    1.8 Die Vorhaltezeit beträgt, falls nicht anders vereinbart, 4 Wochen ab Stelldatum. Die Übergabe der Gerüste (Beginn der Standzeit) erfolgt automatisch mit Fertigstellung. Die Abnahme mit Beginn der Arbeiten, welche vom Gerüst aus getätigt werden. Bei längerer Beanspruchung wird für jede angefangene Woche eine Miete in Höhe von 5% des Gesamtpreises separat in Rechnung gestellt. Der vorzeitige Abbau hat keinen Einfluss auf die Preisgestaltung.

    1.9 Sonderleistungen, die bei der Angebotsabgabe nicht zu ersehen waren, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt und in der Angebotsanfrage nicht angefordert sind, wie Überbrückungen mit Gitterträgern, Gerüstverbreiterungen mit Konsolen, Innengeländer bei größerem Wandabstand als 0,30m, Schutzdächer, Anbringen von Dachschutzfangnetzen, Umbauarbeiten (z. B. Gerüstanker versetzen), Abhängung mit Planen/Netzen oder Sonderkonstruktionen und/oder dgl. sind separat zu vergüten und nicht im Preis enthalten.

    1.10 Eventuell erforderliche Genehmigungen für Gerüsterstellungen wie auf öffentlichen Gehwegen, Straßen oder Nachbargrundstücken und dgl. sind bauseits zu Lasten des Auftraggebers einzuholen. Eventuell anfallende Gebühren sowie die dadurch entstehenden Mehrkosten (Absperrungen, Fußgängerdurchgänge, Beleuchtungsanlagen, Schilder, etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    1.11 Für die Gerüsterstellung setzen wir voraus, dass die Aufstellflächen eingeebnet und tragfähig sowie frei von Behinderungen sind. Für Beschädigungen von Pflanzen, Sträuchern und Bäumen im Bereich der Aufstellflächen übernehmen wir keine Haftung.

    1.12 Der Auftraggeber hat für die Freimachung (parkende Autos, etc.), die Einrichtung, ausreichende Beleuchtung und Sicherung der Baustelle sowie deren kostenlose Versorgung mit Strom, zu sorgen. Sollten die Arbeiten durch mangelnde Erfüllung der vorgenannten Pflichten, bzw. im Angebot genannten Pflichtbestandteile (Gestellung Hebezeuge / Fahrstühle etc.) nicht oder nur unvollständig erfolgen können, so trägt der Auftraggeber die dadurch entstandenen Mehrkosten. Diese sind vom Auftragnehmer nachzuweisen.

    1.13 Der Auftraggeber hat die ordnungsgemäße Lagerung aller von uns zum Montageort gelieferten Materialien und Geräte zu ermöglichen; er trägt die Gefahr auch für den zufälligen Verlust und die Beschädigung dieser Gegenstände

    1.14 Sonstige Leistungen erbringen wir gemäß unserer aktuellen Preisliste, bzw. im Stundennachweis. Dies gilt insbesondere für vorbereitende Arbeiten zur Gerüsterstellung (Vorbereitung des Untergrundes, Demontagearbeiten von Vordächern, Pergolen, sonstigen Überdachungen, etc.).

    1.15 Mit der schriftlichen Übernahme einer Montage übernehmen wir die einwandfreie Ausführung. Die Ausführungen der Gerüste, Erstellungen sowie Abrechnungen, erfolgen nach DIN 4420, Teil 1+2 in der z. Zt. gültigen Fassung sowie der DIN 18 451 und VOB -insbesondere Teil B und C- sowie den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft Wuppertal. Der Auftraggeber hat die für eine technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Hinweise zu geben. Für alle, von uns nicht zur Montage übernommenen Teile eines Bauwerks (z. B. Balkone, Treppenhäuser, etc.) trägt der Auftraggeber gegenüber Dritten die ausschließliche Verantwortung. Dies gilt auch für die Einhaltung der Baupolizei- und Unfallverhütungsvorschriften.

    1.16 Zum Nachweis der Statik reicht die Übergabe der Zulassungsbescheinigung des Herstellers, welche im Bedarfsfall zur Einsicht überlassen werden kann. Sollten für die Errichtung von Sonderkonstruktionen die statischen Nachweise gefordert werden, gehen die Kosten und eventuell anfallende Folgekosten in voller Höhe zu Lasten des Auftraggebers.

    1.17 Die von uns montierten Gerüste stehen ausschließlich uns für Werbezwecke in vollem Umfang zur Verfügung, alle sonstigen Werbemaßnahmen dürfen nur nach Rücksprache erfolgen.

    2. Rückgabepflicht

    Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass der Auftragnehmer selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten hat oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.

    3. Freigabe von Gerüsten zum Abbau

    3.1 Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.

    3.2 Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

    3.3 Die Gerüstgestellung ist ausschließlich für das von uns festgelegte Bauvorhaben zu nutzen und darf nicht eigenmächtig um oder abgebaut werden. Bei eigenständiger oder bauseitiger Umstellung der Gerüste, sind vom Nutzer (Kunden) nochmals die gleichen Preise zu entrichten wie bei der Erstaufstellung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Rollgerüste , dies betrifft aber nur die Baustelle, welche in der Rechnung benannt wurde.

    3.4 Von uns errichtete Anlagen und Bauten dürfen nur von unseren Monteuren oder unter unserer Aufsicht abgebaut und verändert werden.

    3.5 Evtl. Vorhandene Ankerlöcher werden von uns mit grauen Kunststoffabdeckungen verschlossen. Andere Schließungen müssen bauseits erbracht werden und sind im Preis nicht enthalten. Für spätere Verfärbungen der Verschlüsse (Kunststoffkappen) übernehmen wir keine Haftung.

    4. Schäden an einzurüstenden Sachen

    4.1 Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Das gilt z. B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen.

    4.2 Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden.

    4.3 Vermögensschäden werden nicht erstattet.

    5. Zahlungsbedingungen

    5.1 Es gilt § 16 VOB/B. Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14, Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

    5.2 Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16, Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§ 812 ff BGB) können wir uns nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§§ 818, Abs. 3 BGB) berufen.

    5.3 Bei Nutzungsbeginn der Gerüste sind die im Vertrag vereinbarten Zahlungen fällig. Diese betragen 80% der Auftragssumme nach Fertigstellung der Aufbauarbeiten (wenn nichts anderes vereinbart wurde) und 20% der Rechnungssumme nach Abbau und Abtransport des Gerüstmaterials.

    5.4 Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt mit einer Frist von längstens 10 Tagen unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung, ohne Abzug zu leisten.

    5.5 Bei Zahlungsverzug dürfen die Gerüste nicht mehr genutzt werden, welches jedoch keine Auswirkungen auf die Mietzeit hat. Bei Zahlungsverzug sind wir auch zum Abbau des Gerüstes berechtigt, ohne dass die Zahlungsverpflichtung entfällt.

    5.6 Bei Zahlungsverzug werden Kosten berechnet, die durch Kreditbeanspruchung bei den Geldinstituten entstehen und zwar in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

    5.7 Wir sind grundsätzlich berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Verstreichen der von uns gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

    5.8 Bei Handelsgeschäften gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur letzten Zahlung auch bezüglich der Mahn u. Vollstreckungskosten.

    6. Allgemeines

    6.1 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Leistung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erbrachten Teils des Vertrages zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die es uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrungen, Hochwasser, Brand, Sturm, etc.)

    6.2 Verträge sowie diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte rechtsverbindlich. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinne und Zweck der Verträge entsprechende gültige Handhabung. Etwaige Druckfehler in den Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler verpflichten uns nicht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand -auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Lengerich i.W.. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.